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Handwerkerleistungen jetzt steuerlich absetzbar
Bis zu 600 € erstattet das Finanzamt

 

Die Leistungen

Seit dem 1. Januar 2006 können Arbeitskosten bei Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt erstattet bis zu 600 € im Jahr - wenn Sie sich an einige Regeln halten.

 

1. Welche Leistungen sind betroffen?

Sie erhalten die Steuerermäßigung für die Arbeitskosten bei folgenden Leistungen:

 

  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Renovierungsmaßnahmen
  • Erhaltungsmaßnahmen

 

2. Wer ist berechtigt?

Eigentümer und Mieter können die Arbeitskosten der Handwerkerleistungen absetzen, wenn sie in ihrem Privathaushalt durchgeführt wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Vorlage einer Handwerkerrechnung inklusive Mehrwertsteuer
  • Rechnung mit separat aufgeführten Arbeitskosten
  • Einreichung der "Quittung" in Form des Zahlungsbelegs, der gestempelten Überweisungsdurchschrift oder des Kontoauszuges beim Finanzamt.
  • Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Handwerksbetriebes
  • Die Handwerkerleistung, Rechnungsstellung und Zahlung muss nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen

 

3. Wann ist der steuerliche Abzug nicht möglich?

Dies ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden.

 

4. Auch die Arbeitskosten bei Kontrollarbeiten von Handwerkern sind absetzbar, denn...

"Kontrollarbeiten zählen nach § 35a EStG zu den steuerbegünstigten Handwerksleistungen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 3.11.2006, Aktenzeichen: IV C 4 – S 2296b – 60/06)."

Darunter fallen Arbeitskosten für Kontrollen:

 

  • Von Schornsteinfegern
  • für Hausanschlüsse von Strom und Fernsehen
  • Von Heizungsmonteuren

 

Nicht nur Haus- und Wohnungseigentümer, sondern auch Wohnungseigentümergemeinschaften profitieren von der Steuerersparnis.

 

Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden. Zukünftig erstattet das Finanzamt im Jahr jeweils bis zu 20 % von maximal 3.000 €, also bis zu 600 €, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden.

 
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